Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)
Das BMF hat Hinweise zur Prüfungsanordnung (§ 196 AO) aktualisiert (Az. IV D 2 - S 0403/00009/001/031).
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Profitieren Sie von unserer langjährigen Expertise in der Zusammenarbeit mit Ärzten und im Gesundheitswesen, mit KMUs und Industrieunternehmen, Handwerksbetrieben und Baugewerbe, sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Hotellerie und Gastronomie.
Dynamische Beratung und spezifische Übersetzung von steuerlicher und wirtschaftlicher Komplexität – so verstehen wir Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Begleitung.
Wirksame Beratung erfordert übergreifendes Denken, fundiertes Wissen und manchmal pragmatische Entscheidungen. Mit den digitalen Möglichkeiten können wir die Expertise unserer Teams über alle Standorte zusammenbringen und unsere Beratung agil und effizient gestalten.
Unsere Teams arbeiten ausschließlich mit einem digitalen Dokumentenmanagement und nutzen alle verfügbaren Werkzeuge und Schnittstellen der Digitalisierung. Dadurch werden Wege kürzer, Maßnahmen schneller und wir haben mehr Zeit für die individuell zugeschnittene Beratung.
Damit können wir sie unterstützen
Damit können wir sie unterstützen
30
JahreErfahrung25
Mitarbeiteran drei Standorten650
MandantenVertrauen uns
Dresden, Dippoldiswalde und Riesa
Der Grundstein unserer Kanzlei wurde bereits 1991 gelegt. Von Anfang an stand für uns die ganzheitliche betriebswirtschaftliche Betrachtung und die Lösung komplexer Belange unserer Mandantschaft im Mittelpunkt.
Heute beschäftigen wir insgesamt mehr als 20 Mitarbeitende, wovon nicht wenige seit vielen Jahren fester Bestandteil unseres Unternehmens sind. Zugleich vertrauen vielen unserer Mandate unserer Steuerberatung sogar seit Jahrzehnten. Darauf sind wir besonders stolz.
Unsere STandorte

Berggartenstraße 30
01277 Dresden

Gewerbering 7
01744 Dippoldiswalde

John-Schehr Straße 6
01587 Riesa
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Das BMF hat Hinweise zur Prüfungsanordnung (§ 196 AO) aktualisiert (Az. IV D 2 - S 0403/00009/001/031).
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (Az. IV B 2 - S 1301-AUT/00983/013/011).
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).
Das AG München wies die Zahlungsklage eines Gartenbaubetriebs gegen zwei Nachbarn ab, da keine Beauftragung vorlag und Ansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder als unbestellte Leistung ausgeschlossen waren (Az. 172 C 28655/24).
Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bekannt (Az. IV D 3 - S 1316/00708/051/005).
Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln.Mehr zum Thema 'Teilwert'...Mehr zum Thema 'Buchwert'...Mehr zum Thema 'Veräußerungsgewinn'...
Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab.Mehr zum Thema 'Pensionszusage'...Mehr zum Thema 'Gesellschafter-Geschäftsführer'...Mehr zum Thema 'Verdeckte Gewinnausschüttung'...
Die Finanzverwaltung hat zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Stellung bezogen. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Punkten des BMF-Schreibens. Mehr zum Thema 'Modernisierung'...Mehr zum Thema 'Anschaffungskosten'...Mehr zum Thema 'Herstellungskosten'...Mehr zum Thema 'Erhaltungsaufwand'...Mehr zum Thema 'BMF-Schreiben'...
Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (zum Beispiel wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung).Mehr zum Thema 'Pensionszusage'...Mehr zum Thema 'Entgeltumwandlung'...Mehr zum Thema 'Verdeckte Gewinnausschüttung'...Mehr zum Thema 'Betriebsausgaben'...Mehr zum Thema 'Pensionsrückstellung'...
Der Rat der EU hat am 17.2.2026 zwei Länder – die Turks- und Caicosinseln und Vietnam – in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen.Mehr zum Thema 'Internationales Steuerrecht'...Mehr zum Thema 'Steueroase'...
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